Satzung
§1
Name und Sitz des SV
Der Schützenverein führt den Namen, SCHÜTZENVEREIN-LINDENSTADT- LUDWIGSLUST e.V.
Er hat seinen Sitz und seine Schießanlage in LUDWIGSLUST und ist unter der Registernummer 36 beim Amtsgericht Ludwigslust eingetragen.
§2 Zweck des SV
die Pflege des Schießsports nach den Richtlinien der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes (DSB) e.V.
die Traditionen und das Schützenbrauchtum als wertvollen Bestandteil unseres Volksleben zu pflegen und zu wahren
die Jugendpflege des Nachwuchses im Schießsport als anerkannter Träger der freien Jugendhilfe zu fördern
den Satzungszweck zu verwirklichen, insbesondere durch den Ausbau und die Werterhaltung der Schießsportanlagen, die Förderung der schießsportlichen Übungen und Leistungen der Mitglieder des Vereins
§3 Gemeinnützigkeit
Der Schützenverein Lindenstadt Ludwigslust e.V. ist in seiner Gesamtheit selbstlos tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung in ihrer jeweiligen Fassung.
Sämtliche Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke Verwendung finden.
Zweck des Schützenvereins ist es:
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Die Mitglieder des Schützenvereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes.
Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, oder Zuwendungen besonders begünstigt werden.
Die Organe arbeiten ehrenamtlich.
Zuwendungen aus zweckgebundenen Mitteln, wie Verband, Kreissportbund oder Behörden/Einrichtungen dürfen nur für vorgeschriebene Zwecke Verwendung finden.
Der Schützenverein ist politisch und konfessionell neutral und gegen jede Art von Rassismus.
§4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§5 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag beantragt.
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand nach entsprechender Beratung.
Der Verein hat:
a) Mitglieder – Jugendliche unter 18 Jahre; b) Mitglieder – Damen und Herren
c) Mitglieder–Ehrenmitglieder
Der Aufnahmeantrag, Jugendlicher unter 18 Jahren, bedarf der Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
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Das aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung die Satzung und weitere Ordnungen des Schützenvereins anzuerkennen.
Jede Neuaufnahme wird durch den Vorstand bestätigt.
Mitglieder, die sich um den Schützenverein besonders hervorgetan haben, die dem Schützenverein über die Dauer seines Bestehens treu zur Seite standen, können mit Zustimmung des Vorstandes als Ehrenmitglied anerkannt werden.
Die Jahreshauptversammlung stimmt der Entscheidung zu.
Der Schützenverein Lindenstadt Ludwigslust e.V. ist ordentliches Mitglied des Kreissportbundes Ludwigslust / Parchim und des Kreisschützenverbandes Ludwigslust / Parchim.
§6
Rechte und Pflichten
Die Vereinsmitglieder haben freien Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden nach dem Recht, auf Vorstandsbeschluss, bestimmt.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Schützenverein zu fördern, die festgelegten Beiträge und Arbeitsleistungen zu leisten und die vom Vorstand und der Jahreshauptversammlung bestätigten, erlassenen Ordnungen zur Aufrechterhaltung des Vereinslebens und des Schießbetriebes einzuhalten.
An den Mitgliederversammlungen kann jedes Mitglied teilnehmen.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, wählbar ab dem 18. Lebensjahr.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Jugendliche Mitglieder des Vereins im Alter von 12 – 15 Jahre, nehmen mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen teil. Das Stimmrecht wird in der Jugendordnung verankert.
Ehrenmitglieder genießen alle Rechte ordentlicher Mitglieder. Einmal im Jahr findet das Königsschießen statt.
Der Schützenkönig, Filigrankönig, die Ritter und andere beauftragte Vereinsmitglieder haben sich zur Durchführung öffentlicher Aufgaben zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an allen Feierlichkeiten, der Partnerschaftsarbeit und anderen Ehrungen des Schützenvereins zur Verfügung stehen.
Zur Ermittlung der Könige werden gesonderte Bestimmungen erlassen.
§7
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Schützenverein endet:
a) durch Austritt
b) durch Ausschluss
c) durch Tod
Der Austritt ist dem Vorstand des Vereins schriftlich anzuzeigen.
Austrittserklärungen von Jugendlichen nach § 5 der Satzung müssen vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein.
Die Austrittserklärung muss 8 Wochen vor Ende eines Halbjahres eingereicht werden.
Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn insbesondere.
Verstöße gegen die Satzung des Schützenvereins,
Unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben im
unmittelbaren Zusammenhang steht,
Beitragsrückstände für mindestens 6 Monate, trotz einmaliger
schriftlicher Mahnung,
Entsprechend § 8 nicht mindestens die Hälfte der festgelegten
Arbeitsstunden geleistet wurden,
Grobe Fahrlässigkeit bei der Durchsetzung der Ordnungen zur
Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit, des Umweltschutzes,
Verstöße gegen den Brandschutz
vorliegen.
Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Vereinsmitglied Gelegenheit zu geben, sich zur Sache zu äußern.
Der Bescheid über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich zu übergeben. Das Recht auf Widerspruch besteht und kann binnen 1 Monat eingelegt werden.
Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu zahlen.
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§8
Beiträge der Mitglieder
Die Höhe des Mitgliederbeitrages und notwendigen Umlagen sowie der zu erbringenden Arbeitsleistungen werden von der Jahreshauptversammlung beschlossen.
Der Vorstand ist ermächtigt, auf schriftlichen Antrag, Ausnahmeregelungen für das einzelne Mitglied, in besonderen Fällen für die Dauer eines Jahres, zu treffen.
Der Beitrag wird zur Bringepflicht erhoben und ist dem Schatzmeister, oder eines dazu Beauftragten des Vereins, 2-mal im Jahr ( 1. Halbjahr und 2. Halbjahr ) jeweils bis 28. Februar bzw. 31.Juli zu zustellen.
Der Nachweis über die Beitragszahlung ist vom Mitglied zu erbringen. Ehrenmitglieder des Vereins sind von der Beitragszahlung befreit.
§9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Hauptversammlung
b) Die Jahreshauptversammlung c) DerVorstand
d) Der Ehrenrat
§ 10 Hauptversammlungen
Die Hauptversammlung soll im ersten Halbjahr des Kalenderjahres durchgeführt werden.
Die Jahreshauptversammlung soll im zweiten Halbjahr durchgeführt werden.
Die Hauptversammlungen werden vom Vorsitzenden, in Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.
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Die Einladung zur Jahreshauptversammlung ist schriftlich an alle Mitglieder, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, 14 Tage vorher zu übermitteln.
Die Tagesordnung soll folgende Schwerpunkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes zum Berichtszeitraum b) Bericht des Schatzmeisters und der Revision c) Wahlen
d) Beschlussfassungen
10.1. Anträge zur Hauptversammlung oder Jahreshauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand eingereicht werden.
10.2. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
10.3. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder dgl. die Abstimmung über Beitragsveränderungen, Ordnungen und Personalfragen.
10.4. Mindestens 13 Vereinsmitglieder müssen abstimmen.
10.5. Über die im § 10 getroffenen Festlegungen, der geführten Diskussionen und Aussprachen, sowie Anträge, ist eine Niederschrift bzw. ein Protokoll anzulegen. Versammlungsleiter und Schriftführer unterzeichnen das Protokoll. Es dient der Ablage und der Einreichung bei Änderungen zum Amtsgericht.
§ 11 Vorstand des Vereins
Der Vorstand des Schützenvereins besteht aus:
a) Dem Vorsitzenden
b) Dem stellvertretenden Vorsitzenden c) DemSchatzmeister
Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den 1. Stellvertreter und den Schatzmeister vertreten. Der Verein wird jeweils durch zwei der vorgenannten Personen vertreten. In den erweiterten Vorstand können weitere 8 Mitglieder kooptiert werden.
Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes beträgt 2 Jahre.
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Die Wiederwahl ist zulässig. Ausscheidende Vorstandsmitglieder können durch „Neue“ ersetzt und durch die Jahreshauptversammlung bestätigt werden.
Für die Zeitdauer bis zur Jahreshauptversammlung kann eine amtierende Tätigkeit ( bis zur Wahl ) erfolgen.
Die Entscheidung trifft der Vorstand.
§ 12 Ehrenrat des Vereins
Der Ehrenrat besteht aus 3 Mitgliedern. Sie müssen mindestens 35 Jahre alt sein und dem Schützenverein mindestens 5 Jahre angehören.
Zu den Aufgaben des Ehrenrates gehören insbesondere:
Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins
Stellungnahmen zu Entscheidungen des Vorstandes gem.
Disziplinarordnung
Entscheidungen über Widersprüche gegen den Ausschluss
Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn alle 3 Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Die Beschlüsse sind endgültig, sie sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
Die Mitglieder des Ehrenrates werden von der Jahreshauptversammlung in den Jahren mit ungerader Endziffer für 4 Jahre gewählt. Scheidet ein Ehrenratsmitglied aus, so kann der Ehrenrat, nach Zustimmung durch den Vorstand, bis zur nächsten Jahreshauptversammlung einen Vertreter (neues Mitglied) einsetzen.
Mitglieder des Vorstandes können nicht dem Ehrenrat angehören.
§ 13 Kassenprüfung
Die Jahreshauptversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren, mindestens 1, maximal 3 Kassenprüfer. Sie haben periodisch, jedoch vor jeder Hauptversammlung/Jahreshauptversammlung eine Kassenprüfung vorzunehmen.
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Über das Ergebnis ist vor der Hauptversammlung/Jahreshauptversammlung zu berichten.
Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören
Ihre Wiederwahl ist zulässig
§ 14 Schützenjugend
Die Schützenjugend im Verein genießt satzungsgemäße Anerkennung. Sie ist vorrangig zu fördern mit dem Ziel, die Traditionen und das Brauchtum, sowie die Nachwuchsförderung auf der Grundlage der Jugendordnung und der Satzung fortzuführen und zu gewährleisten.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Schützenvereins kann nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder auf der Jahreshauptversammlung beschlossen werden.
a) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Ludwigslust, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
b) Wenn im gesonderten Fall 13 Mitglieder des Schützenvereins sich entschließen den Schützenverein weiterzuführen, muss dieses zu einer Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung führen.
§ 16 Schlussbestimmungen
Überarbeitung der Satzung vom 20.06.1990 wurde auf Grund gegebener Lageveränderungen notwendig. Diese Überarbeitung basiert auf vorliegenden
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Dokumenten und Festlegungen des Deutschen Schützenbundes. Die Satzung vom 20.06.1990 ist bis auf das Original einzuziehen und zu vernichten.
Vorstehende Neufassung wurde mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder am 16.09.2016 durch die Jahreshauptversammlung beschlossen.